Bei der Planung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge sind die einschlägigen Normen, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Marburg GmbH zu beachten.
Die Errichtung einer Ladevorrichtung stellt eine Erweiterung der Kundenanlage dar und darf gemäß § 13 NAV nur durch einen Elektrofachbetrieb ausgeführt werden, der in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Grundsätzlich gilt, dass gemäß den TAB 2007 Kapitel 2 (3), Einzelgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW dem Verteilnetzbetreiber zur vorherigen Beurteilung und zur Zustimmung zum Anschluss, anzumelden sind.
Bei einphasigen Ladesystemen darf eine maximale Belastung von 4,6 kVA nicht überschritten werden. Soll für die Ladevorrichtung, als "abschaltbare Last" oder auf Grund weiterer zukünftiger Regelungen, ein Tarif mit verminderten Netznutzungsentgelten genutzt werden, so ist eine separate Messeinrichtung am zentralen Zählerplatz mit der Möglichkeit der Tarif- und Leistungsschaltung, vorzusehen.
Für den Fall, dass ein direkter Anschluss an die Kundenanlage erfolgt (je nach Leitungslänge Haupt-, oder Unterverteilung), kann auf die separate Messeinrichtung verzichtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass dann kein separater Tarif für die Ladung genutzt werden kann.